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   KG, 09.02.1988 - 1 W 5352/85   

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KG, 09.02.1988 - 1 W 5352/85 (https://dejure.org/1988,6624)
KG, Entscheidung vom 09.02.1988 - 1 W 5352/85 (https://dejure.org/1988,6624)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 1 W 5352/85 (https://dejure.org/1988,6624)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 644
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türkische Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die türkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes dem türkischen Sachrecht unterstellt hat.
  • OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10

    Güterrechtsstatut deutsch-spanischer Eheleute für die Ermittlung der Erbquote des

    Die Verweisung bezieht sich auf das jeweils geltende Recht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.), wenn solche nicht vorhanden sind, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen intertemporalen Privatrechts (KG NJW-RR 1989, 644/645; Palandt/ Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).

    Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt eine Rechtsänderung regelmäßig nicht auf in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände und ihre bereits eingetretenen Rechtsfolgen zurück (vgl. KG NJW-RR 1989, 644/645; Staudinger/Sturm/Sturm BGB Einl. zum IPR Rn. 681; Palandt/Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).

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